Die Satzung
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Baby- und Kindermassage e. V.
(Satzung festgelegt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.03.2016)
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Baby- und
Kindermassage e. V."
(2) Er hat seinen Sitz in Offenburg. Er ist national tätig im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
(3) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenburg eingetragen werden.
Der Name hat den Zusatz "e. V."
§ 2 Zweck und Zielsetzung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist politisch und religiös unabhängig.
(2) Der Verein hat das Ziel, die Bildung der Allgemeinheit auf geistigem und
sittlichem Gebiet durch die Baby- und Kindermassage zu fördern. Zweck der
Gesellschaft ist es, KursleiterInnen und TrainerInnen aus- und fortzubilden, um
die Grundsätze und Techniken der Baby- und Kindermassage an Eltern und
Bezugspersonen weiterzuleiten.
(3) Das Hinzunehmen von anderen Maßnahmen oder Methoden, um die Beziehung
zwischen Eltern und Kind zu stärken, kann die Mitgliederversammlung
beschließen (z.B. bindungsfördernde und präventive Maßnahmen/Methoden).
(4) Die Deutsche Gesellschaft für Baby- und Kindermassage sieht ihre Aufgabe
darin, liebevolle Berührung und Kommunikation durch Bewusstseinsbildung,
Fortbildung und Forschung zu fördern, damit Eltern, Bezugspersonen und Kinder
in der ganzen Welt geschätzt, geliebt und respektiert werden.
(5) Die Deutsche Gesellschaft für Baby- und Kindermassage ist ein Zweig der
Internationalen Gesellschaft für Babymassage (IAIM).
Der Verein erkennt die Satzung der IAIM an und unterstützt deren Ziele weltweit.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(1a) Als ordentliche Mitglieder werden KursleiterInnen für Baby- und Kindermassagekurse
aufgenommen, die eine anerkannte Ausbildung der Deutschen Gesellschaft für Baby- und
Kindermassage (DGBM e.V.) absolviert haben.
(1b) Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die
die Ziele des Vereins unterstützt (§2).
(1c) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich unter Angabe von Name, Anschrift und dem
Hinweis auf ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft beantragt.
Der Antrag erfolgt formlos. Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Beschlüsse der
Mitgliedsversammlung.
(2) Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr. Bei vorzeitigen Ausscheiden werden
anteilige Beiträge nicht erstattet.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist,
mit deren Auflösung
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(1a) Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
Eine sechswöchige Kündigungsfrist ist einzuhalten (Datum des Poststempels).
Der Austritt muss in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen.
(2) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes mit
sofortiger Wirkung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, der
insbesondere dann gegeben ist, wenn es gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwer verstoßen hat.
(3) Das Mitglied muss vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit
zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die darüber
entscheidet. Die Berufung ist spätestens vier Wochen vor der nächsten
Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.
(4) Während des Berufungsverfahrens über den Ausschluss ruht das Stimmrecht des
betreffenden Mitgliedes.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied, mit den Fachbereichen
Öffentlichkeitsarbeit, Finanzen, Personal, sowie Mitgliederbetreuung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
des Vorstandes, darunter der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
jeweils in besonderen Wahlgängen gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl
bzw. Wiederwahl im Amt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser
Satzung, bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt die von Ihr gefassten
Beschlüsse durch.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Beteiligung an anderen Organisationen und
Vereinen. Voraussetzung ist, dass sie der aktuellen Satzung und den Zielen der
DGBM e.V. nicht entgegen stehen.
(5) Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet die
Verhandlungen. Sie/Er muss eine Vorstandssitzung einberufen, wenn dies von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen findet § 9 entsprechende
Anwendung. Bei Eilbedürftigkeit können Vorstandsbeschlüsse auch schriftlich oder
telefonisch gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(6) Erklärungen, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten, müssen, soweit sie
nicht lediglich den laufenden Geschäftsverkehr betreffen, schriftlich abgefasst und
von der/dem Vorsitzenden oder ihrer/ seiner StellvertreterIn und einem weiteren
Vorstandsmitglied vollzogen werden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den
Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung dazu ergeht mindestens vier
Wochen vorher.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel
sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen beim Vorstand
schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandvorsitzenden, bei
deren/dessen Verhinderung von der/vom stellvertretenden Vorsitzenden, oder
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, soweit gesetzliche Bestimmungen
dem nicht entgegenstehen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist
nicht möglich.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Festsetzung der Beiträge,
3. Aufnahme von Darlehen,
4. Alle sonstigen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, soweit sie
sich nicht nur auf die laufenden Geschäftsführung beziehen,
5. Satzungsänderungen,
6. die Geschäftsordnung,
7. Die Entlastung des Vorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten
Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
8. Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlüsse
(1) Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches
Protokoll zu führen, welches den Gang der Verhandlungen sinngemäß wiedergibt.
Die in diesen Versammlungen und Sitzungen gefassten Beschlüsse sind wörtlich
in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Leiter der
Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und bis zur
nächsten Versammlung bekannt zu geben.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen und
eine Jahresabrechnung aufzustellen und um seine Entlastung nachzusuchen.
§ 12 Auslagenregelung
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Für Vorstandstätigkeit kann in Abhängigkeit von der Haushaltslage des Vereins eine pauschale Aufwandsentschädigung bis zu 500 EUR pro Jahr und Vorstandsmitglied gezahlt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäftsordnung, nach der Auslagen
erstattet werden können.
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung können nur mit einer Mehrheit von drei viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, nach Einwilligung des Finanzamtes, an
eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, nach der Abgabenordnung
anerkannt gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2016 in Kraft
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Deutschen Gesellschaft für Baby- und Kindermassage e.V. außer Kraft.